Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.


Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .


Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen


Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes

Wohnsitz anmelden, Meldepflicht, Wohnsitz, EU-Mitgliedstaat