Sie möchten Ihre bestehende Erlaubnis Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser aufgeben? Dann ist hierfür ein Antrag auf Widerruf an die  zuständige Behörde zu richten.

Land Brandenburg:

Der Widerruf kann durch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 WHG vorgenommen werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis oder Bewilligung kann auf diese gegenüber der zuständigen Wasserbehörde gem. § 36 BbgWG auf diese verzichten.


Es sind keine Fristen zu beachten.


Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Land Brandenburg:

 Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für den Umweltbereich.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen und der zu prüfenden Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Einstellung der Gewässerbenutzung.


Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.

Land Brandenburg:

Die Behörde kann die Erlaubnis zudem von amtswegen widerrufen.


Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.


Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.

oder nicht in dem bisherigen Umfang.


Das Rechtsbehelfsverfahren wird durch die Bundesländer geregelt.


Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
  • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
  • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

Zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung oder den Widerruf ist die Behörde, die zuständig für die Erteilung der Zulassung ist. Je nach Benutzung ist das die Obere oder die Untere Wasserbehörde.


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