Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher einen Sicherheitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.


Sie müssen die Anzeige innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorlegen.


Es fallen keine Kosten an.


Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


  • Vollständige Anzeige
  • Sicherheitsbericht mit den Mindestangaben nach Anhang II der 12. BImSchV

Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen.


  • Sie reichen Ihre Anzeige mit dem Sicherheitsbericht fristgereich bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Sicherheitsbericht.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
  • Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, sofern der Sicherheitsbericht kein Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
     

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.


Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreichen.


Landesamt für Umwelt (LfU),

Abteilung Technischer Umweltschutz 2


Luftschadstoffe, TA Luft, BImSchV, Anhang III, BImSchG, Schadstoffemission, Anhang II