Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf anzeigen.


Die Anzeige muss unverzüglich vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.


Die Gebühren sind abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der kreisfreien Städte und Landkreise.


Die Gesundheitsämter können Auskunft über die Bearbeitungsdauer geben.


Wenn Sie einen Gesundheitsberuf selbstständig ausüben , Angehörige dieser Berufe beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten/erbringen möchten  dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen. Dies gilt, soweit nicht eine solche Verpflichtung zur Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht

Ausnahmen der Anzeigepflicht gemäß § 12 Absatz 2 BbgGDG:

Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:

    1. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,

    2. von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

    3. in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 BbgGDG oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder

    5. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.

Zu den Gesundheitsberufen zählen folgende Berufe:

• Apotheker und Apothekerin

• Arzt und Ärztin

• Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

• Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

• Desinfektor oder Desinfektorin,

• Diätassistentinnen und Diätassistenten,

• Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

• Hebammen und Entbindungspfleger,

• Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

• Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut und -therapeutin

• Logopädinnen und Logopäden,

• staatlich geprüfte Masseurinnen oder Heilmasseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und staatlich geprüfte Masseure oder Heilmasseure und medizinische Bademeister,

• Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik

• Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie

• Medizinische Technologinnen und Technologen für Funktionsdiagnostik

• Medizinische Technologinnen und Technologen für Veterinärmedizin

• Orthoptistinnen und Orthoptisten,

• Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

• Podologinnen und Podologen,

• Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin

• Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

• Zahnarzt und Zahnärztin

Das zuständige Gesundheitsamt gibt Ihnen die vollständigen Informationen über die erforderlichen Angaben in Ihrer Anzeige. Wichtige Angaben sind generell: 

• den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

• das Geburtsdatum,

• die Beschäftigungsart,

• die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und

• ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.


Das zuständige Gesundheitsamt gibt Ihnen die vollständigen Informationen über die einzureichenden Unterlagen. Wichtige Dokumente sind generell: 

• Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Antragssteller/ Antragsstellerin)

Bei der Anzeige von Beschäftigten zusätzlich:

• Kopien der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung der/ des Beschäftigten


Geplante (selbstständige) Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf, geplante Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens oder geplantes Anbieten/Erbringen von kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt.


• Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll

• Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und stellt eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit in einem Heilberuf aus


Verwaltungsgerichtliche Klage


Die Gesundheitsämter können hier Auskunft geben, da insbesondere in Bezug auf die Schriftform unterschiedlich verfahren wird.


Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg


Kinder und Jugendlichen Psychotherapeut, medizinische Bademeisterin, Nofallsanitäter, Zahnärztin, Technologe für Funktionsdiagnostik, Zahnarzt, Orthoptisten, Nichtakademischer Heilberuf, medizinischer Bademeister, Technologen für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologinnen, Gesundheits und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits und Krankenpfleger, Medizinische Technologin, Logopäden, Pflegefachmannänner, Diätassistenten, Podologen, Arzt, Technologe für Radiologie, Desinfektor, Ergotherapeuten, Masseur, Psychotherapeut, Rettungsassistent, Technologe für Veterinärmedizin, Apotheker, Pflegefachfrauen, Altenpfleger, Heilpraktiker, Masseurin, Physiotherapeuten, Hebammen, Entbindungspfleger