Wie Sie eine staatliche Anerkennung erhalten, um im Land Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden


1 – 3 Monate


Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.


Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.


Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

(PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)


  • Antragsformular
  • Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
  • Erklärung Arbeitgeber/Selbstständige Qualitätsstandards
  • Datenformular
  • Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
  • Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z. B. Arbeitsvertrag)
  • Nachweise zur Ausbildung (z. B. Hochschulzeugnis)
  • Nachweise zur Berufserfahrung (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z. B. Abschlusszertifikat)
  • Nachweise über die persönliche Qualifikation

Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

  • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • den Abschluss einer von Brandenburg anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
  • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
  • persönliche Zuverlässigkeit.
  • Anbindung an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.


Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BbgAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

  • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
  • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
  • sich regelmäßig fortbilden

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg (MdJ)


Anerkennung, psychosoziale Prozessbegleitung