Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.


Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.



Wenn die Behörde mehrfach Unterlagen nachfordern muss, kann sich das Verfahren verlängern.
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

  • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
  • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.

  • Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
  • gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
  • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation

  • Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragen Person bestellen und der Behörde mitteilen.
  • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
  • Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation

Gebührenbescheid:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


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