Dienstleistung
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)