Dienstleistung
Kurse für den Erwerb oder die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Anerkennung
Wenn Sie Kurse zum Erwerb oder der Aktualisierung einer Fachkunde im Strahlenschutz anbieten möchten, müssen Sie die Durchführung vorab beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie den Strahlenschutzkurs anbieten.
Bearbeitungsdauer
Ausführliche Beschreibung
Für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und für deren Aktualisierung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs nötig.
Wenn Sie Kurse zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz in den Anwendungsbereichen Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin oder für nichtmedizinische Anwendungsbereiche anbieten möchten, müssen Sie vorab deren Durchführung beantragen. Dabei müssen Sie nachweisen, dass die Kurse geeignet sind, die vorgesehenen Inhalte zu vermitteln.
Alle Strahlenschutzbehörden haben ein Merkblatt für die Anforderungen an den Antrag, das Sie erfragen können.
Die für die Kursstätte zuständige Stelle prüft dann, ob
- die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln,
- die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleistet und eine Erfolgskontrolle stattfindet.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden Ihre Kurse anerkannt.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Kurses durch Angabe der Fachkundegruppe oder Module
- Angaben zur Durchführung, zum Beispiel asynchrones oder synchrones Lernen, virtuelle oder physische Präsenz
- Angaben zum Kursveranstalter
- Angaben zur Kursstätte und zum Veranstaltungsort
- Angaben zur verantwortlichen Kursleitung
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Lehrplan mit folgenden Angaben:
- Themenbereiche mit jeweiligen Referentinnen und Referenten sowie der Anzahl der Unterrichtseinheiten
- Demonstrationen und Praktika
- zeitliche Dauer der Unterrichtseinheiten und Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Tag
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Angaben zu Lehrinhalten:
- Beschreibung der Lehrinhalte als stichpunktartiges oder ausformuliertes Skript,
- Beschreibung der Übungen (gegebenenfalls virtuelle Präsenz) beziehungsweise Praktika (physische Präsenz)
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Angaben zu Lehrkräften:
- Nachweise über die Qualifikation der Lehrkräfte in Bezug auf die Lehrinhalte, beispielsweise Besitz der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und gegebenenfalls deren Aktualisierung oder Berufsausbildung, Berufserfahrung und Angaben über bisherige Vortrags- oder Lehrtätigkeiten oder Mitarbeit in Fachgremien
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Angaben zum Lehrmaterial
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Übersicht über die den Teilnehmenden zur Verfügung gestellten
- Kursmaterialien
- Vortragsskripte
- Quellen von Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien
- sonstigen Schriften, in denen Abbildungen, Tabellen, Diagramme und Formeln enthalten sind, die für die künftige Tätigkeit der Teilnehmer benötigt werden
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Übersicht über die den Teilnehmenden zur Verfügung gestellten
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Ausstattung der Kursstätte
- Größe und technische Ausstattung der Veranstaltungsräume
- Anzahl der Plätze
- Art und Anzahl der Praktikumsplätze, Messgeräte, gegebenenfalls offene oder umschlossene radioaktive Stoffe, Strahlenquellen, Röntgengeräte
- Angaben zur maximalen Zahl der Kursteilnehmenden
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Konzept zur Anwesenheits und Erfolgskontrolle
- Angaben zur Leistungsüberprüfung
- Anlagen zu den Zulassungsvoraussetzungen
- Angaben zu Dauer und Ablauf der Prüfung
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass der von Ihnen vorgesehene Kurs im Strahlenschutz geeignet ist, den Teilnehmenden die in der Fachkunderichtlinie vorgesehenen Inhalte zu vermitteln.
Verfahrensablauf
- Sie senden die Unterlagen zu dem von Ihnen geplanten Kurs per Post an die zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft, ob der Kurs die Inhalte vermittelt, die in der Fachkunderichtlinie für derartige Kurse vorgesehen sind.
- Wenn der Kurs alle Anforderungen erfüllt, wird er anerkannt.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)