Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
 


Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.


Es fallen keine Kosten an.


Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Ausgefüllte Anzeige


Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.


  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
     

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.


Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Kraftstoffgemische, Tanklager, BImSchG, BImSchV, genehmigungsbedürftig, Schadstoffemission, Ottokraftstoffe, Luftschadstoffe, TA Luft, Lagern