Wenn Sie eine Maßnahme zur Armutsprävention oder -bekämpfung durchführen möchten, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.



Antragsfrist: 2 bis 4 Wochen

Es fallen keine Kosten an.



Der Antrag muss richtig und vollständig sein.
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Mit den Zuwendungen sollen in Brandenburg Strategien zur Armutsbekämpfung unterstützt und möglichst modellhafte Ansätze zur Vermeidung und Reduzierung von Armut gefördert werden. Dabei geht es insbesondere um die Armut von Kindern und Jugendlichen und die Sicherung ihrer Teilhabemöglichkeiten in der Gesellschaft. Ein weiteres Ziel der Förderung besteht in der Bekämpfung der sozialen Folgen der Corona-Pandemie mit Armutsrelevanz für Kinder und Jugendliche.

Zuwendungsempfangende können Gemeinden und Gemeindeverbände, eingetragene gemeinnützige Verbände, Vereine und sonstige Träger sein.

Sie können hierzu einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich vor dem Beginn der Maßnahme beim LASV einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßnahmen und Projekte mit denen bereits begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.


  • Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
  • Konzeption (*.pdf)
  • Satzung, Gesellschaftsvertrag (*.pdf)
  • Auszug aus dem Vereinsregister, Verzeichnis der Vertretungsberechtigten, Nachweis der Vollmacht nach § 30 BGB (*.pdf)
  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes (*.pdf)
  • Tätigkeitsdarstellungen, Qualifikationsnachweise, Arbeitsverträge (*.pdf)
  • Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Nachweise einzufordern.

Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.


Sie reichen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen vor Beginn der Maßnahme ein.

Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid (sofern Ihr Antrag nicht abgelehnt werden muss). Bitte lesen Sie sich den Bescheid und die auf der ersten Seite genannten Anlagen genau durch.

Alle allgemeingültigen Anlagen und Formulare stehen Ihnen auf der LASV-Internetseite zur Verfügung. Es treffen immer nur die auf der ersten Seite des Zuwendungsbescheides genannten Anlagen für Sie zu. Besondere Anlagen werden Ihnen gesondert übergeben oder Sie finden diese auf den entsprechenden weiterführenden Seiten unserer Homepage.


  • Widerspruch
  • weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zuwendungsbescheid
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beim LASV eingereicht werden. Das Posteingangsdatum ist maßgebend.  Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden.


Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)


Armut, Armutsbekämpfung, Antrag, Armutsprävention, Zuwendung, Förderung