Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.

Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.

Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.

Für die Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Förderung zu stellen. Sowohl das  Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum als auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bieten verschiedene Möglichkeiten an, Anträge zu stellen.  

Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.


zwischen 6 und 9 Monaten


je nach Förderprogramm unterschiedlich


  • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
  • bis zu 50% der förderfähigen Kosten
  • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
  • ggf. können weitere Kosten (Notarkosten, Grundbuchamt) anfallen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage von mindestens drei vergleichbaren Angeboten
  • aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
  • aktueller Grundbuchauszug
  • Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
  • ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
  • erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung)
  • bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
  • ggf. Vertretungsberechtigung

  • Bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln.
  • Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein.
  • Maßnahme darf noch nicht begonnen sein.
  • Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen handeln.

Sie senden den vollständig ausgefüllten Antrag an die zuständige Stelle.

Wird eine Zuwendung bewilligt, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Mit den geplanten Maßnahmen, für die finanzielle Unterstützung beantragt worden ist, darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Soweit erforderlich, kann ein Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur vor Beginn der geplanten Maßnahme erteilt werden.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn alle Voraussetzungen des Zuwendungsbescheides erfüllt sind.

Dem Zuwendungsgeber sind die Verwendungsnachweise zur Prüfung vorzulegen.


Widerspruchsverfahren / Klage beim Verwaltungsgericht

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.


Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise


https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/kultur-und-denkmalfoerderung/denkmalfoerderung/

Abhängig vom jeweiligen Förderprogramm:

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

oder

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK)


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