Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.


Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.


Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.


Antragsfrist: 1 Monat

Land Brandenburg:

Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.


Land Brandenburg:

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.


Land Brandenburg:

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige.

Nach Ablauf eines Monats kann mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.


Widerspruch


Untere Wasserbehörden


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