Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.


Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

Land Brandenburg:

GebOMIK

Tarifstelle 14.7.2

Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§ 12 Abs. 5 WaffG)

EUR 40,00 bis 150,00


einzelfallabhängig


  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

nein

Land Brandenburg:

Formular: keine

Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen: Ja


Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Land Brandenburg:

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg


Polizei NRW
https://polizei.brandenburg.de

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


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