Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.

Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.


Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.


Keine Gebühr erforderlich


§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)


Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform


Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.


Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.


Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.