Dienstleistung
Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme
Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.
Welche Gebühren fallen an?
Keine Gebühr erforderlich
Ausführliche Beschreibung
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.
Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)
Erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform
Voraussetzungen
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
Verfahrensablauf
Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.
Formulare
Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.