Dienstleistung
Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Ausführliche Beschreibung
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)