Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.



Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Abgabe: EUR 110,00 - 790,00

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.


Klage vor dem Verwaltungsgericht


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Schulröntgenanlage, Hochschutzgerät, Röntgengeräte, Röntgenanlage, technisch, Anzeige, Basisschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgeneinrichtung