Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.

Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten (bis zu 19 Windenergieanlagen) zu entscheiden bzw. innerhalb einer Frist von sechs Monaten (über 19 Windenergieanlagen).


Für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.


  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)

Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:

sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und

andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Eine Genehmigung für Windenergieanlagen im Rahmen von Repowering darf auch nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, aber

der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen und

die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.


  • Widerspruch
  • Klage

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 BundesImmissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

In einigen Bundesländern steht Ihnen für die Antragsstellung kostenfrei die Anwendung ELiA zur Verfügung


Elektronisches immissionsschutzrechtliches Antragsstellungsprogramm (ELiA)

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg


Abteilung T1 Technischer Umweltschutz


Erzeugung von Strom, Stromerzeugung, Modernisierung, Erneuerbare Energien, Änderung einer Anlage