Dienstleistung
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung
Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.1 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Beantragt der Vorhabenträger ein vereinfachtes Verfahren und hat das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Ausführliche Beschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Welche Formulare für das konkrete Vorhaben auszufüllen sind und welche zusätzlichen Unterlagen eingereicht werden müssen, wird verbindlich von der Genehmigungsbehörde festgelegt. Dies kann in einem Vorgespräch erfolgen. Dem Genehmigungsantrag sind in der Regel Pläne, Fließschemata und Beschreibungen/Erläuterungen von Maßnahmen und Betriebsweisen beizufügen.
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderungen. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich stellen. Dem Antrag fügen Sie die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen bei.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob bei den Änderungen die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllt werden. Abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung vorgenommen werden muss oder nicht, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag innerhalb von 3 bzw. 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Ansprechpunkt
Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1