Bei grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil- oder Handelssachen können die verfahrensführenden Gerichte ausländische Gerichte um Vornahme eine Zustellung oder einer Beweisaufnahme ersuchen.


Wenige Wochen bis mehrere Monate


Rechtshilfe wird in der Regel auf Ersuchen eines Gerichts oder einer sonstigen zuständigen Stelle gewährt, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig ist. Sehr häufig wird in der Praxis um die Vermittlung von Zustellungen ersucht. Die Zustellung von Klagen und Zeugenladungen sowie von Urteilen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung können insoweit als Beispiele genannt werden. Aber auch die Vermittlung von Beweisaufnahmeersuchen, wie etwa Ersuchen um Zeugenvernehmung, werden von der Rechtshilfe erfasst.


  • § 183 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • § 363 Zivilprozessordnung (ZPO)

Rechtshilfeordnung für Zivilsachen


§ 183 Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 363 Zivilprozessordnung (ZPO)

Ersuchen, ggf. zuzustellende Schriftstücke


gerichtliches Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug, in dem eine Beweisaufnahme oder eine Zustellung im Ausland notwendig ist


Zustellung:

In einem Zivilverfahren ist eine beteiligte Person nicht in dem Land wohnhaft, in dem das Verfahren stattfindet. An diese Person müssen Schriftstücke zugestellt werden. Das das Verfahren betreibende Gericht beziehungsweise die zuständige Stelle ersucht die zuständige Stelle im Ausland um Zustellung der zuzustellenden Schriftstücke an die die beteiligte Person. Das ersuchte Gericht führt die Zustellung durch und übermittelt einen Nachweis der erfolgten Zustellung an die ersuchende Stelle.

Beweisaufnahme:

In einem Zivilverfahren ist eine Beweisaufnahme notwendig, die einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Die das Hauptsacheverfahren betreibende Stelle ersucht die zuständige Stelle im Ausland um Durchführung der Beweisaufnahme. Nach erfolgter Beweisaufnahme übersendet die ersuchte Stelle die Erledigungsstücke an die ersuchende Stelle.


In Rechtshilfeverfahren ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.


Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, Abteilung 2, Referat 2.1

Bundesamt für Justiz

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen


Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, Abteilung 2, Referat 2.1


Ausland, Bundesamt für Justiz, Rechtshilfeverkehr, Zivilsachen, Handelssachen, Arbeitssachen