Soweit die Zuständigkeit nicht auf die Bundesländer übertragen ist, obliegt dem Bundesamt für Justiz insbesondere die Entscheidung über die Bewilligung ein- und ausgehender strafrechtlicher Ersuchen um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe. In Bezug auf Ersuchen in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts bestehen weitreichende Bewilligungskompetenzen, ebenso bei der Zusammenarbeit mit internationalen oder internationalisierten Strafgerichtshöfen. Daneben ist das Bundesamt für Justiz in die weltweite Zusammenarbeit bei Einzelfällen der Strafrechtshilfe immer dann eingebunden, wenn der diplomatische Geschäftsweg oder der Weg zu ausländischen Justizministerien eröffnet ist (Geschäftswegzuständigkeit).


Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit internationalen Staatsverträgen, EU-Recht und die Einhaltung von Grund- und Menschenrechten. Die Zuständigkeit zwischen den jeweiligen nationalen Behörden richtet sich nach einer zwischen Bund und Ländern geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung.


Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

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