Wenn Sie als geschädigte oder hinterbliebene Person Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehen, können Sie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen erhalten.


Es fallen keine Kosten an.


Gebühr: kostenfrei

Als geschädigte oder hinterbliebene Person, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht, können Sie auch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten. Dazu zählen:

  • Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
  • Reisekosten
  • Haushalts- oder Betriebshilfe 
  • Kinderbetreuungskosten

Unterhaltsbeihilfe wird gezahlt, wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig waren.  

Waren Sie zuvor erwerbstätig, können Sie Übergangsgeld erhalten. Wenn für Sie keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und Sie selbst eine Altersvorsorge haben, erhalten Sie neben dem Übergangsgeld auch Geld für Ihre Altersvorsorge zurückerstattet. Es gibt eine Obergrenze.

Es können erstattet werden:

  • freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen

  • Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Sozialen Entschädigung.

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht


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