Spätestens 3 Monate vor der geplanten Inbetriebnahme


Wollen Sie eine Einrichtung, eine Einrichtung gelichgestellte Wohnform oder eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverwaltung nach dem BbgPBWoG betreiben, müssen Sie diese Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzeigen.

Hierbei sind anzugeben:

  1. Anschrift der unterstützenden Wohnform,
  2. die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
  3. Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,
  4. soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,
  5. soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und
  6. soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.

Dieser Pflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass Sie gegenüber der zuständigen Behörde ihr Einverständnis erklären, dass die Behörde auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückgreifen darf.


Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Je nach Standort der Wohnform:

- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus

- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)

- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam