Dienstleistung
Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen bei fehlendem Einrichtungsbeirat Entgegennahme
Ausführliche Beschreibung
- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte.
- Als Leistungsanbieter müssen Sie Maßnahmen anwenden, die dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung § 3 Absatz 5 Satz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnenden § 1 Absatz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Verzichtmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Einrichtungsmitwirkungsverordnung - EMitwV)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam