- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte.

- Als Leistungsanbieter müssen Sie Maßnahmen anwenden, die dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte entsprechen.


Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung § 3 Absatz 5 Satz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung

Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnenden § 1 Absatz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung

Verzichtmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 Einrichtungmitwirkungsverordnung


Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Einrichtungsmitwirkungsverordnung - EMitwV)

Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Je nach Standort der Wohnform:

- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus

- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)

- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam