Dienstleistung
Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen durch Bildung eines Einrichtungsbeirates Entgegennahme
Ausführliche Beschreibung
Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn ein Bewohnerschaftsrat gewählt worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Mitteilungspflicht für Einrichtungsleitung § 3 Absatz 2 S.1 Einrichtungsmitwirkungsverordung
Aufgaben des Bewohnerschaftsrats § 2 Einrichtungsmitwirkungsverordnung
Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung § 3 Einrichtungsmitwirkungsverordnung
§ 16 PBWoG
Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Einrichtungsmitwirkungsverordnung - EMitwV)
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam