Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn ein Bewohnerschaftsrat gewählt worden ist. 


Mitteilungspflicht für Einrichtungsleitung § 3 Absatz 2 S.1 Einrichtungsmitwirkungsverordung

Aufgaben des Bewohnerschaftsrats § 2 Einrichtungsmitwirkungsverordnung

Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung § 3 Einrichtungsmitwirkungsverordnung

§ 16 PBWoG


Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Einrichtungsmitwirkungsverordnung - EMitwV)
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

Landesamt für Soziales und Versorgung Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Je nach Standort der Wohnform:

- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus

- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)

- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam