Dienstleistung
Anzeige der Beendigung des Versicherungsverhältnisses für zulassungsfreie Fahrzeuge Entgegennahme
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen können sich aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Halter ergeben.
Welche Gebühren fallen an?
Etwaige Kosten richten sich nach dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Halter.
Ausführliche Beschreibung
Für bestimmte Kraftfahrzeug, die kein amtliches Kennzeichen haben, ist das Versicherungskennzeichen der Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen. Ein Verkehrsjahr hat jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres zu umfassen
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.
Verfahrensablauf
Es muss sich um ein Fahrzeug handeln, für das kein amtliches Kennzeichen vorgeschrieben ist (z.B. Kleinkrafträder).
Das Versicherungsverhältnis muss erloschen sein.
Rechtsbehelf
Eine Anzeige bei der ZulB durch den Versicherer ist nur erforderlich, wenn sich der Halter bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses weigert, sein Versicherungskennzeichen und die ihm ausgehändigte Bescheinigung zurückzugeben.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte, sofern sich der Halter bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses weigert, sein Versicherungskennzeichen und die ihm ausgehändigte Bescheinigung zurückzugeben.