Dienstleistung
Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge Genehmigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ausführliche Beschreibung
Die in § 3 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung genannten Fahrzeuge benötigen keine Zulassung. Hierzu zählen z.B. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder (z.B. Simson), land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaschinen.
Damit Sie Ihr Fahrzeug (ohne Zulassung) in Betrieb setzen dürfen, benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Für serienmäßig produzierte Fahrzeuge erteilt das KBA in der Regel eine allgemeine Betriebserlaubnis. Sofern Sie nicht sicher sind, ob Ihr Fahrzeug unter eine bereits erteilte allgemeine Betriebserlaubnis fällt, können Sie beim KBA entsprechend nachfragen.
Sollte keine allgemeine Betriebserlaubnis durch KBA erteilt worden sein, ist die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis durch die für Sie zuständige Zulassungsbehörde erforderlich. Hierzu müssen Sie das Fahrzeug bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen.
Je nach zulassungsfreiem Fahrzeug ist entweder ein Versicherungskennzeichen (z.B. bei Kleinkrafträdern) oder ein amtliches Kennzeichen (z.B. bei Leichtkrafträdern) erforderlich. Das Versicherungskennzeichen erhalten Sie von ihrer Versicherung. Das amtliche Kennzeichen wird Ihnen von der Zulassungsbehörde mitgeteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Gebührennummer 227 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV)
§ 4 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 3 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für die Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges benötigen, können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde nachfragen.
Voraussetzungen
Es muss sich um ein zulassungsfreies bzw. nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug handeln. Zudem muss eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen oder ein amtliches Kennzeichen geführt werden.
Verfahrensablauf
Sofern Ihr Fahrzeug nicht von einer allgemeinen Betriebserlaubnis des KBA erfasst ist, müssen Sie bei der für sie zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis stellen.
Sofern ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, ist dieses bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Kraftfahrtbundesamt (Bei Fragen zu einer allgemeinen Betriebserlaubnis)