Die in § 3 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung genannten Fahrzeuge benötigen keine Zulassung für die Wiederinbetriebsetzung. Hierzu zählen z.B. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder (z.B.  Simson), land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaschinen.
Damit Sie Ihr Fahrzeug wieder in Betrieb setzen dürfen, benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Sollte z.B. wegen Umbauten an Ihrem Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr vorliegen, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Betriebserlaubnis beantragen. Hierzu müssen Sie das Fahrzeug bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten lassen. 

Je nach zulassungsfreiem Fahrzeug ist entweder ein Versicherungskennzeichen (z.B. bei Kleinkrafträdern) oder ein amtliches Kennzeichen (z.B. bei Leichtkrafträdern) erforderlich. Das Versicherungskennzeichen erhalten Sie von ihrer Versicherung. Das amtliche Kennzeichen wird Ihnen von der Zulassungsbehörde mitgeteilt.


§ 4 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 3 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Gebührennummer 227 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV)


§ 16 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Welche Unterlagen Sie für die Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges benötigen, können Sie bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde nachfragen.


Es muss sich um ein zulassungsfreies bzw. nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug handeln. Zudem muss eine Betriebserlaubnis vorliegen und ein Versicherungskennzeichen oder ein amtliches Kennzeichen geführt werden.


Sofern Ihr Fahrzeug nicht über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt, müssen Sie bei der für sie zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen. 

Sofern ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, ist dieses bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.


Widerspruch


Landkreise und kreisfreie Städte


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