Dienstleistung
Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Wenn aufgrund von Verlust oder Diebstahl ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, wird er durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Es kann bis zu 4 Wochen dauern, bis Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten. Bei Unleserlichkeit erhalten Sie das Ersatzdokument sofort.
- Sie müssen den Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II sofort der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Bei Verlust und Diebstahl erhalten die ZBII, nachdem diese 14 Tage auf der Internetpräsentation des Verkehrsblattes aufgeboten worden ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Nr. 225 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Ausführliche Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurde und Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug mitführen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) gilt als Nachweis, dass Sie Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind, und ist wichtig zum Beispiel:
- beim Verkauf
- beim An-, Um- und Abmelden
- bei der Finanzierung. Dabei behält das Kreditinstitut die Zulassungsbescheinigung Teil II gegebenenfalls als Sicherheit ein.
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei:
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, müssen Sie im Einzelfall eine eidesstattliche Erklärung bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder bei einer Notarin oder einem Notar abgeben.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen das Dokument persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.
Trotz Verlusts der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis, dass Sie über das Fahrzeug verfügen können und ist wichtig zum Beispiel:
- beim Verkauf
- beim Ummelden
- bei der Finanzierung
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen.
Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unverzüglich zu unterrichten hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufzubieten. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden. Die Aufbietungsfrist von 14 Tagen beginnt mit dem auf die Veröffentlichung auf der Internetpräsentation des Verkehrsblattes folgenden Kalendertag. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.
Trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.
Wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wiedergefunden, so ist diese vom Halter oder Eigentümer unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Absatz 5 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 14 Absatz 5 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bei der Zulassungsbehörde, im Einzelfall mit eidesstattlicher Erklärung
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- bei Unleserlichkeit: aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil II
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
gegebenenfalls:
-
bei Vertretung durch eine andere Person:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass von Ihnen in Kopie
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweisdokumente, gegebenenfalls Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bei der Zulassungsbehörde, im Einzelfall mit Versicherung an Eides statt
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals: Fahrzeugschein)
gegebenenfalls:
- bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich unleserlich sein, so können Sie diese auch ohne Frist bei ihrer zuständigen Zulassungsbehörde austauschen lassen. Bringen Sie hierzu auch ihre Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
- Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
- Das KBA veröffentlicht den Verlust der abhandengekommenen Zulassungsbescheinigung Teil II im 14-tägig erscheinenden Verkehrsblatt.
- Erst nach Ablauf von 2 Wochen darf die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen.
- Im Anschluss können Sie das neue Zulassungsdokument abholen. Dabei müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen.
- Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich unleserlich sein, können Sie diese ohne eidesstattliche Erklärung sofort bei ihrer zuständigen Zulassungsbehörde austauschen lassen.
- Finden Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben.
- Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
- Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
- Das KBA veröffentlicht den Verlust der abhandengekommenen Zulassungsbescheinigung Teil II im 14-tägig erscheinenden Verkehrsblatt.
- Erst nach Ablauf von 2 Wochen darf die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen.
- Im Anschluss können Sie das neue Zulassungsdokument abholen. Dabei müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen.
- Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich unleserlich sein, können Sie diese ohne eidesstattliche Erklärung sofort bei ihrer zuständigen Zulassungsbehörde austauschen lassen.
- Finden Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte