Änderung des Landtagswahlvorschlages, Änderung der Landesliste, Änderung des Kreiswahlvorschlages


Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl) geändert werden


Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl) geändert werden.


Bereits eingereichte Wahlvorschläge für die Landtagswahl (Kreiswahlvorschlag und Landesliste) können bis zum Ende der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge (48. Tag vor der Wahl) geändert werden.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.

Bis zur Zulassung des Wahlvorschlages durch den zuständigen Wahlausschuss kann der Wahlvorschlag auch zurückgenommen werden.


Kreiswahlleitungen, Landeswahlleitung


Änderung, Zulassung, Landesliste, Kreiswahlvorschlag, Landtagswahl, Wahlausschuss, Vertrauensperson