An der Landtagswahlwahl können sich Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen mit einer Landesliste und mit Kreiswahlvorschlägen und Einzelbewerber mit einem Kreiswahlvorschlag beteiligen.


Wahlvorschläge müssen bis spätestens 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr dem zuständigen Wahlleiter vorliegen.

Zulassung: 
Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 44. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge).  Im Falle von eingegangenen zulässigen Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens am 38. Tag vor der Wahl.

Änderung: 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl) geändert werden

Rücknahme: 
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.


Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss für die Landesliste beziehungsweise Kreiswahlausschuss für den Kreiswahlvorschlag) entscheidet spätestens am 44. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der zuständige Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder den sonstigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 

Nach Ablauf des 48. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt  vor, wenn er

  1. frist- und formwahrend beim zuständigen Wahlleiter eingegangen ist
  2. die nach § 24 Absatz 4BbgLWahlG erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden trägt,
  3. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und die erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung vorliegt und
  4. nach § 25 Absatz 6 BbgLWahlG eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden, die erforderliche eidesstattliche Versicherung und  , die Zustimmungserklärung der Bewerbenden  sowie  enthält.

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die oder der Bewerbende stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag (Kreiswahlvorschlag) kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.


Kreiswahlvorschlag

Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag

Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV) - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)

Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nr. 1 BbgLWahlV - Zustimmungserklärung

Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 und § 38 Absatz 4 Nr. 2 BbgLWahlV – Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nr. 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden

Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nr. 4 BbgLWahlV - Versicherung an Eides statt zur Aufstellung einer oder eines Bewerbenden eines Kreiswahlvorschlages

Landesliste

Anlage 14 zu zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste

Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift

Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 und § 38 Absatz 4 Nr. 2 BbgLWahlV – Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nr. 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung

Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nr. 3 BbgLWahlV - Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste

Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nr. 4 BbgLWahlV - Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste

Die Rücknahme des Wahlvorschlages bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen, bei Kreiswahlvorschlägen der persönlich und handschriftlich vollzogenen Erklärung von mindestens 100 wahlberechtigten Personen.


Der Wahlvorschlagsträger reicht seinen Wahlvorschlag beim zuständigen Wahlleiter ein. Dieser hat den Wahlvorschlag unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel der auf dem Wahlvorschlag benannten Vertrauensperson mitzuteilen. Die Vertrauenspersonen erhalten vom Wahlleiter eine Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses. In dieser Sitzung erhalten die Vertrauenspersonen Gelegenheit, zum Prüfergebnis des Wahlleiters Stellung zu nehmen. Sollte der Wahlvorschlag, in diesem Falle nur den Kreiswahlvorschlag, zurückgewiesen werden, können die Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und der Landeswahlleiter Beschwerde einlegen. Über die eingereichten zulässigen Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss.


Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung binnen 3 Tage nach mündlicher Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde erheben.


Kreiswahlleitungen, Landeswahlleitung


Zulassung, Landesliste, Kreiswahlvorschlag, Wahlvorschlag, Entscheidung über Wahlteilnahme