Dienstleistung
Wohngeld Änderung von Amts wegen (ohne Antrag) verringern
Wenn Sie Wohngeld erhalten und sich Ihre wirtschaftliche Situation verbessert, kann Ihnen die zuständige Behörde den bewilligten Betrag kürzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen ohne Zeitverzug Änderungen melden, die zu einem geringeren Wohngeld führen würden.
Ihre Wohngeldbehörde muss von Amts wegen innerhalb eines Jahres Ihr Wohngeld anpassen, nachdem sie von der Änderung Ihrer Verhältnisse erfahren hat. Danach darf Sie Ihr Wohngeld nicht mehr auf dieser Grundlage verringern.
In Brandenburg:
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Ausführliche Beschreibung
Wohngeld unterstützt Sie dabei, Ihre Miete zu bezahlen oder Ihre Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum zu verringern.
Wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert, müssen Sie dies grundsätzlich melden. In dem Fall kann sich Ihr Anspruch auf Wohngeld verringern.
Die Verbesserung kann verschiedene Gründe haben:
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder wird höher.
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten verringert sich.
- Es leben weniger zu berücksichtigende Personen in Ihrem Haushalt.
Die zuständige Behörde kann auch von sich aus das Wohngeld kürzen oder streichen, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von der Veränderung erhält. In diesem Fall spricht man "von Amts wegen".
Kenntnis kann die Behörde zum Beispiel erlangen durch:
- Datenabgleiche
- einen neuen Wohngeldantrag der Person, die ausgezogen ist
- Anfragen beim Arbeitgeber
Die Verbesserung muss langfristig erfolgt sein, also mehr als 2 Monate andauern.
Verringert sich die Miete beziehungsweise die Belastung bei Wohneigentum oder erhöht sich das Gesamteigentum, kann die zuständige Behörde Teile des gezahlten Wohngeldes zurückfordern.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Entscheidung von Amts wegen, also ohne Antrag, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert.
- Die Änderungen sind langfristig, also dauern länger als 2 Monate an.
Weitere mögliche Voraussetzungen für eine Verringerung oder Streichung des Wohngeldes:
- Sie beziehen irrtümlicherweise mehrfach Wohngeld.
- Sie beziehen andere Transferleistungen, die Wohngeld ausschließen.
- Sie nutzen die Wohnung nicht mehr.
- Sie sind arbeitslos und die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde eingestellt.
Verfahrensablauf
Die Behörde schreibt Sie an und bittet um Erklärung, prüft den Sachverhalt und sendet Ihnen gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu.
In Brandenburg:
Die Behörde erhält davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldgeldes vorliegen könnten.
Die Behörde prüft, ob eine Änderung des Wohngeldes vorzunehmen ist, nimmt diese Änderung gegebenenfalls vor und übersendet Ihnen einen Bescheid.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Datensätze mit anderen Behördenquellen ab. So soll sichergestellt werden, dass Wohngeldansprüche korrekt und aktuell erfasst sind. Unregelmäßigkeiten können geprüft werden. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
In Brandenburg:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Wohngeldbehörden im Land Brandenburg.