Die Echtheit einer in Brandenburg ausgestellten Urkunde wird entweder durch Legalisation oder durch eine Apostille bestätigt und damit ihr Beweiswert zur Vorlage bei ausländischen Stellen festgestellt.


  • Urkunden aus dem Bereich der Justiz: 25,00 Euro
  • allen übrigen Urkunden: 31,00 Euro

Bemerkung:
Die Höhe etwaiger Auslagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei gewünschter Zusendung der beglaubigten Urkunde fallen zusätzlich die Versandkosten an.


Das Verfahren kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.


Die Legalisation deutscher Urkunden durch ausländische Botschaften und Konsulate ist ein zeit- und kostenintensives Beglaubigungsverfahren, das im Urkundenverkehr mit vielen Staaten vorgeschrieben ist. Im Verhältnis zu Staaten mit relativ zuverlässigem Urkundswesen ist es deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961“. An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige Behörde erteilt.

Die Urkunde muss hierfür im Original oder als von der ausstellenden Stelle beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

Darüber hinaus existieren auch völkerrechtliche Vereinbarungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, wonach öffentliche Urkunden sowohl von der Legalisation als auch von der Erteilung einer Apostille befreit sind sowie bilaterale völkerrechtliche Verträge mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).

Legalisation und Apostille sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden. Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Brandenburg ausgestellte Urkunde verwenden möchten.


  • Originalurkunde oder Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

  • Es muss sich um ein Original der Urkunde oder um eine Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde, handeln.
  • Die Urkunde muss nach dem 3. Oktober 1990 von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlich-rechtlichen Vereinigungen ausgestellt worden sein.

  • In der Regel sind im Legalisationsverfahren Vorbeglaubigungen notwendig. Erkundigen Sie sich bitte möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf, ob Sie einen Termin benötigen, und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
  • Legen Sie die Urkunde bitte im Original oder in von der ausstellenden Stelle beglaubigten Kopie vor und teilen Sie bitte mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
  • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.

  • Widerspruch
  • Klage

  • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich. Der Beglaubigungsvermerk für die Legalisation oder die Apostille wird in Papierform auf der papiergebundenen Urkunde angebracht.
  • Im Land Brandenburg erteilen folgende Stellen den Beglaubigungsvermerk für die Legalisation / die Apostille:
    • Bei Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes Brandenburg: Präsidentinnen und Präsidenten der jeweils übergeordneten Landgerichte, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat
    • Bei den übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz des Landes Brandenburg (zum Beispiel Urkunden des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten): Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
    • Bei allen übrigen Urkunden von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (beispielsweise Geburtsurkunden): Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Potsdam

Im Land Brandenburg erteilen folgende Stellen den Beglaubigungsvermerk für die Legalisation / die Apostille:

  • Bei Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes Brandenburg: Die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweils übergeordneten Landgerichte, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat.
  • Bei den übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz des Landes Brandenburg (zum Beispiel Urkunden des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten): Das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg.
  • Bei allen übrigen Urkunden (zum Beispiel Geburtsurkunden): Der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde

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