Sie können die Abholung Ihrer Restabfälle bei Ihrem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wieder abmelden, wenn bestimmte Voraussetzungen hierfür vorliegen. Einzelheiten sind der jeweiligen Abfallentsorgungs- oder Gebührensatzung zu entnehmen.


Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers


Keine festgelegte Dauer, i. d. R. wenige Tage zur Bearbeitung sowie 1-2 Wochen für die Änderung bzw. Auslieferung der Müllbehälter


Die Entsorgung von Restabfällen aus privaten Haushalten und von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Regelungen zur Entsorgung von Restabfall sind in den jeweiligen kommunalen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben. Hierunter fallen zum Beispiel auch Modalitäten zur An-, Ab und Ummeldung von Abfallbehältern, das vorzuhaltende Behältervolumen oder der Leerungsrhythmus, 

Die Abmeldung einer Restmülltonne ist ggf. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.  

zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger


Die Entsorgung von Restabfällen ist in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:

• vorhandene Hol- und Bringsysteme für Restabfälle,

• die Abfallgebühren,

• den Abfallkalender (Abfuhrintervalle),

• die Abfallbehälter (vorgeschriebene Größe der Abfallbehälter, Bestellmöglichkeit) und

die An-, Ab- oder Ummeldung von Abfallbehältern.


Öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger


Öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger