Dienstleistung
Überlassungspflicht Bioabfälle Befreiung
Wenn bei Ihnen eine Pflicht zur Nutzung der Biotonne besteht, können Sie gegebenenfalls eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen. Dies ist oftmals möglich, wenn Sie Ihre Bioabfälle auf Ihrem Grundstück ordnungsgemäß kompostieren können (Eigenkompostierung).
Welche Gebühren fallen an?
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Ausführliche Beschreibung
Die meisten der Bioabfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind problemlos kompostierbar. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Garten haben, können Sie Ihre Küchen-, Garten- und Grünabfälle im eigenen Garten selbst kompostieren und anschließend als hochwertigen biologischen Dünger ordnungsgemäß und schadlos für Ihren Garten verwerten. Diese ganzjährige Eigenverwertung durch Eigenkompostierung verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten.
Wenn bei Ihnen eine Überlassungspflicht von Bioabfällen beziehungsweise ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne besteht (Pflicht-Biotonne), können Sie gegebenenfalls bei einer ganzjährigen Eigenkompostierung und -verwertung Ihrer Bioabfälle eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen.
Voraussetzungen
- Abfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
- Wenn der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger die Abholung der Bioabfälle mittels Pflichtbiotonne eingerichtet hat, so ist diese durch die privaten Haushaltungen zu nutzen.
- Die privaten Haushaltungen können sich von der Nutzung der Biotonne und somit von der Überlassungspflicht von Bioabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger befreien lassen, wenn die Möglichkeit in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung vorbehalten ist.
- Üblicherweise erfolgt dies durch Antragstellung an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
•Voraussetzung hierfür ist in der Regel die Eigenkompostierung und anschließende Verwertung der Komposterde im eigenen Garten (Eigenverwertung)
• zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Hinweise (Besonderheiten)
Haben Sie Bedenken, erkrankte Pflanzen zu kompostieren? Bei der Kompostierung in ausreichend großen Komposthaufen sollten laut Pflanzenschutzdienst Temperaturen entstehen, unter denen Krankheitserreger und Schädlinge wie Pilze, Viren, Bakterien oder Insekten absterben. Erkrankte Pflanzen und Pflanzenteile müssen daher nicht immer durch ein Gartenfeuer oder anderweitig beseitigt werden, um eine weitere Ausbreitung und Ansteckung im Garten zu verhindern. Es reicht die Eigenkompostierung.
Ausnahme von dieser Regel ist das Auftreten von bestimmten Pflanzenkrankheiten, zum Beispiel verursacht durch Quarantäneschaderreger. Weitere Informationen zum Umgang diesen Pflanzenkrankheiten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Zuständige Stelle
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger