Zuständig sind Ihre öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger. Ob im im Gebiet eine Biotonne eingerichtet ist, kann der Abfallentsorgungssatzung entnommen werden. Diese regelt auch die Modalitäten zur Aufstellung, Leerung und Änderung der Behälter.


Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung im Gebiet des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers.


Soweit der jeweilige öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger eine Biotonne eingerichtet hat, sind die Modalitäten zur Aufstellung, Leerung und Änderung der Behälter sowie die Änderung der Abholungen in der Abfallentsorgungssatzung geregelt.


Die Voraussetzungen zur Änderung der Bioabfallbehälter in ihrer Größe, Art und ggf. Abfuhrrhythmus sind in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger geregelt.


Die Voraussetzungen zur Änderung der Bioabfallbehälter in ihrer Größe, Art und ggf. Abfuhrrhythmus sind in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger geregelt.


Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger


Entsorgung, Abfall aus Haushaltungen, Bioabfälle, Biotonne, Abholung Biotonne, Änderung Biotonne, Behälterwechsel