Die Sperrmüllentsorgung erfolgt durch die jeweiligen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger. Einzelheiten sind in den Abfallentsorgungssatzungen geregelt.


Die Kosten richten sich nach den jeweiligen Bedingungen in der Abfallentsorgungssatzung sowie in der Gebührensatzung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers


In der Regel wenige Tage


Bürger und Gewerbetreibende können Sperrmüll (kaputte Möbel, alte Matratzen, etc.) bei ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung abgeben. Im jeweiligen Entsorgungsgebiet bieten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Abholung an oder der Sperrmüll kann bei den jeweiligen Wertstoff- oder Recyclinghöfen abgegeben werden. Noch funktionsfähige Möbel können auch an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden oder über Internetplattformen (Kleinanzeigen.de, nebenan.de, etc.) weiter verschenkt werden.


Es gelten die Bedingungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.


Die Anmeldung von Sperrmüll zur Abholung ist nur für Grundstücke möglich, die an die Abfallentsorgung angeschlossen sind (Anmeldung zur Restabfallentsorgung)

Die Abgabe von Sperrmüll an Wertstoffhöfen bzw. Recyclinghöfen ist den privaten Haushalten und Gewerbetreibenden innerhalb der jeweiligen Kreise vorbehalten.


Bei Abholung von Sperrmüll wird in der Regel ein Abholtermin vereinbart. Sperrmüll ist rechtzeitig vorher bereitzustellen (jedoch frühestens am Vorabend vor der Abholung).


Siehe Gebührenbescheid


Wenn Sperrmüll zur Abholung am Straßenrand bereitgestellt wird, ist darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit für andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Die Gehwege, Radwege und Fahrbahnen für den motorisierten Verkehr dürfen nicht mit Sperrmüll verstellt werden.      


Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger


Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

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