Dienstleistung
Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Erlaubnis
Sie wollen Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten? Dann können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnis für die Versickerung benötigen Sie, wenn sich das Versickern nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Die Erlaubnispflicht entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Sie haben Ihr Vorhaben dann lediglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kontaktieren Sie die Behörde, falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 28, 35 BbgWG
- § 65 BbgWG
Brandenburgische Versickerungsfreistellungsverordnung
§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
- Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
- Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
- Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
- Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Flurkartenauszug
- Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Voraussetzungen
- Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
-
Diese
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
-
Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
Sie zahlen die Gebühr.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfrien Städte