Dienstleistung
Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
Wenn Sie einen besonders geschützten Baum bzw. einen Baum der Teil einer Allee („geschützter Landschaftsbestandteil“) ist fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Ausführliche Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder als Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
ggf. Baumschutzsatzung/–verordnung der jeweiligen Gemeinde/des jeweiligen Landkreis
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
§ 17 BbgNatSchAG
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt, Gemeinden