Wenn Ihnen der Jahresjagdschein für ausländische jugendliche Falkner von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.


Der Jahresjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.



Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe in Höhe von 25 €/Jahr, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein gelöst wird.
Abgabe: EUR 64,00 - 94,00

Bearbeitungsdauer: 0 bis 3 Monate

Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden . Wenn Ihnen der Falknerjahresjagdschein für ausländische Jugendliche entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der Behörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat, erneut beantragen.


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 17 BJagdG

  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • keine deutsche Staatsbürgerschaft
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein wurde entzogen
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • verstrichene Sperrfrist

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendfalknerjagdschein erteilt.


Widerspruch


Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.

Der Jugendjagdschein berechtigt zur Ausübung der Beizjagd in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person.

Eine Teilnahme an der Gesellschaftsjagd ist nicht möglich .


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium der deutsche Wohnsitz liegt.


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