Flächen, auf denen Ihnen die Jagdausübung zusteht, müssen Sie in den Jagdschein eintragen lassen. Bei Veränderungen sind die Eintragungen zu korrigieren.


Eintragungen sind umgehend nach der Erteilung einer Jagderlaubnis zu beantragen.



Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Wochen

Haben sich nach Erteilung des Ausländerjugendfalknerjagdscheins Änderungen an der Fläche, auf der Ihnen die Jagdausübung zusteht, ergeben, so müssen Sie diese in Ihren Jagdschein eintragen lassen. Eintragungen sind für Jugendliche unter 18 Jahren nicht praxisrelevant.


§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • gültiger Jagdschein
  • Nachweis zur Fläche, auf welcher dem Jagdscheininhaber die Jagdausübung zusteht (Vertrag)

  • bereits erteilter Ausländerjugendfalknerjagdschein
  • Änderung der Jagdausübungsfläche
  • Eintragungen von Flächen, auf denen Jugendlichen die Beizjagd zusteht, sind nicht praxisrelevant.

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Änderung eingetragen.


Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.

Eintragungen von Flächen, auf denen Jugendlichen unter 18 Jahren die Beizjagd zusteht, sind nicht praxisrelevant.


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium der deutsche Wohnsitz liegt.


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