Wenn die Gültigkeit Ihres Jahresfalknerjagdscheins für Ausländer abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diesen verlängern lassen.


Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.



Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe 25 €/Jahr, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein erteilt wird.
Gebühr: EUR 64,00 - 94,00

Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Wochen

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein und Jagdschein.

Sind Sie bereits in Besitz dieser Jagdscheine als Jahresjagdscheine, deren Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • deutscher Jagdschein
  • deutscher Falknerjagdschein
  • Jagdschein des Heimatlandes
  • Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls aktuelle(s) Lichtbild(er)

Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung


  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

bereits erteilter Falknerjagdschein


Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.


Widerspruch


Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium die Beizjagd stattffinden soll.


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