Wenn die Gültigkeit Ihres Ausländerjugendjagdscheins abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diesen verlängern lassen.


Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.



Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe in Höhe von 5 €.
Abgabe: EUR 49,00

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Ausländerjugendjagdscheins, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.


§ 15 Absatz 1  -  6 und § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 6 und § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • in Deutschland erteilter Ausländerjugendjagdschein
  • gültiger Jagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der erziehungsberechtigten Person

  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • keine deutsche Staatsbürgerschaft
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Ausländerjugendjagdschein
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendjagdschein erteilt.


Widerspruch


Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.

Deutsche Staatsbürger benötigen immer eine deutsche Jägerprüfung. Auch bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland wird ein Jagdschein für Inländer erteilt.

Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium die Jagd ausgeübt werden soll.


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