Wenn Sie als Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchten und Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjagdschein mit sich führen. Diesen müssen Sie beantragen.


Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinander folgende Tage.



Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe in Höhe von 5 €
Abgabe: EUR 49,00

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautendendeutschen Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie  Sie können grundsätzlich nur einen Tagesjagdschein für Ausländer beantragen, wenn die ausländische Jägerprüfung nicht mit der deutschen Jägerprüfung vergleichbar ist.


https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html


§ 15 Absatz 1 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

• Ausweis oder Reisepass

• in den letzten drei Jahren erteilter  gültiger Jagdschein des Heimatlandes

• aktuelles Lichtbild

• Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung


• bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt

• Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Deutschland keine deutsche Staatsbürgerschaft

• persönliche Zuverlässigkeit

• körperliche Eignung

• abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

• bestandene Zeugnis der bestandenen Jägerprüfung oder vergleichbaren Nachweis


Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.


Widerspruch


Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.

Deutsche Staatsbürger benötigen immer eine deutsche Jägerprüfung. Auch bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland wird ein Jagdschein für Inländer erteilt.

Der Jagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigen und Polizeibeamten vorzuzeigen.


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium die Jagd ausgeübt werden soll.


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