Wenn Ihnen der Jugendfalknerjagdschein von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.


Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.



Erhebung Jagdabgabe 25 €/Jahr, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein gelöst wird.
Abgabe: EUR 15,00 - 19,00

Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Wochen

Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden Wenn Ihnen der Jahresjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nachAblauf der festgelegten Sperrfrist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erneut beantragen.


§ 15 Absatz 1 -  3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

• gegebenenfalls aktuelles Lichtbild Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

• Einwilligung der erziehungsberechtigten Person


• bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt

• persönliche Zuverlässigkeit

• körperliche Eignung

• abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

• bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein wurde entzogen

• Einwilligung der Erziehungsberechtigten

• verstrichene Sperrfrist


Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendfalknerjagdschein erteilt.


Widerspruch


• Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

• Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.


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