Wenn Sie als Jugendlicher die Jagd mit Greifen oder Falken ausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jugendfalknerjagdschein mit sich führen.


Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.



Zusätzlich 5 € Jagdabgabe
Abgabe: EUR 10,00

Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Wochen

Wenn Sie in Deutschland die Jagd mit Greifen oder Falken, die sogenannte Beizjagd, ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden.


§ 15 Absatz 1 -  3, 5 und 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

• Ausweis

• Jagdschein oder besonderer Jagdschein für Falkner oder Zeugnis der Jägerprüfung beziehungsweise Zeugnis der besonderen Jägerprüfung für Falkner

• Zeugnis der Falknerprüfung

• aktuelles Lichtbild

• Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

• Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen


• bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt

• persönliche Zuverlässigkeit

• körperliche Eignung

• abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

• Nachweis über bestandene Falknerprüfung

• Besitz eines in Deutschland erteilten Jugendjagdscheins oder besonderen Jugendjagdscheins für Falkner

• Einwilligung der Erziehungsberechtigten


Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendfalknerjagdschein erteilt.


Widerspruch


• Mit einem Falknerjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren erziehungsberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.

• Mit einem Falknerjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.


Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.


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