Das Unschädlichkeitszeugnis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den lastenfreien Eigentumsübergang an Grundstücksteilen oder die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück. Eine Anwendung auf öffentlichen Lasten ist nicht möglich.


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO). Der Gebührentarif der VermGebO sieht für die Erteilung bzw. Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses eine Zeitgebühr vor.


Allgemeines

Das Unschädlichkeitszeugnis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den lastenfreien Eigentumsübergang an Grundstücksteilen oder die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück und trägt somit zur Bereinigung der öffentlichen Bücher bei. Eine Anwendung ist z. B. möglich auf Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Wegerechte. Eine Anwendung auf öffentlichen Lasten ist dagegen nicht möglich.  

Sachlage

Fall I: Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis (Unschädlichkeitszeugnis) festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. In diesem Fall wird das Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;

Fall II: Auch ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht kann ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. In diesem Fall wird das Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

Die beiden Fälle I und II sind auf Wohnungseigentum sinngemäß anzuwenden.

Fall III: Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

Rechtswirkung

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten. Es kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.

Prüfung

Die Unschädlichkeitszeugnisse werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden erteilt. Örtlich zuständig für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist derjenige Landkreis oder diejenige kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

Bei der Bearbeitung des Antrages kann es sich herausstellen, dass die antragsgemäß lastenfrei zu machende Fläche nicht von der Belastung betroffen ist. In diesen Fällen kann anstelle der Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses eine Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit des betreffenden Grundstücksteiles erstellt werden.


  • Katasterbezeichnung des betroffenen Flurstücks mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, auf das sich das Unschädlichkeitszeugnis beziehen soll
  • Bezeichnung des Rechtes, für das ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt werden soll
  • Aktueller Grundbuchauszug, falls vorhanden

Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Unter den Voraussetzungen des § 15 der Grundbuchordnung kann auch ein Notar im Namen des Antragsberechtigten das Unschädlichkeitszeugnis beantragen.


  • Nach Antragstellung werden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses durch die Katasterbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt geprüft.
  • Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Erteilung eines Ablehnungsbescheides durch Zustellung mit Rechtbehelfsbelehrung und die Erhebung der Gebühren durch einen Gebührenbescheid.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Anhörung der Beteiligten.
  • Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses erfolgt nach Ablauf der Anhörungsfrist durch Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung zusammen mit der Erhebung der Gebühren durch einen Gebührenbescheid.

Gegen die Erteilung oder die Ablehnung des Unschädlichkeitszeugnisses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde beim Landgericht zulässig.


Landkreise, kreisfreie Städte (Katasterbehörden)


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