Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zu Unternehmensgründung, Führung und Schließung insbesondere zu der Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs.


Patente in Deutschland anmelden

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht , das seinem Inhaber das ausschließliche Recht gibt, seine Erfindung zu benutzen. Es kann für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, sofern diese neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Um in Deutschland ein Patent für Ihre Erfindung zu erhalten, müssen Sie diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent anmelden . Dabei müssen Sie die Erfindung in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass eine Fachfrau oder ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung ist nicht möglich.

Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch über eine spezielle Anmelde-Software beim DPMA beantragen. Ein Patent entsteht nicht bereits mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.

Ein Patent schriftlich anmelden

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Das DPMA gibt auf seiner Internetseite ein Formblatt für den Antrag auf Erteilung eines Patents heraus, das verwendet werden soll. Drucken Sie den Antrag aus, füllen Sie ihn aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim DPMA ein. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
  • Überweisen Sie die Anmeldegebühren .
  • Optional: soweit Sie im Antrag bereits die Prüfung der Anmeldung eingeschlossen haben, überweisen Sie auch die Prüfungsgebühr für die Prüfung des Antrags .
  • Ihre Anmeldung wird mit Einreichen der Anmeldeunterlagen und Zahlung der Anmeldegebühr auf die Einhaltung der Formvorschriften und offensichtliche Patentierungshindernisse geprüft. Außerdem wird Ihre Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein Klassifikationsschema, die sogenannte Internationale Patentklassifikation IPC eingeordnet.
  • Stellen Sie dann den Prüfungsantrag .
  • Zahlen Sie die Prüfungsgebühr .
  • Optional: Sie können den Prüfungsantrag auch bereits im Antrag auf Erteilung eines Patents stellen, wenn Sie das entsprechende Feld ankreuzen.
    Ansonsten können Sie den Antrag mit einem formlosen Schreiben auch nachträglich in schriftlicher oder elektronischer Form stellen, d.h. per Papier, Fax oder unter Nutzung des Programms "DPMAdirektPro".
  • Sie haben ab dem Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung müssen Sie jedoch ab dem dritten Patentjahr unaufgefordert Jahresgebühren zahlen.
  • Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.
  • Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, prüft ein Patentprüfer u.a. den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und erteilt gegebenenfalls ein Patent.
  • Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.
  • Sie können sich dann äußern und die Mängel beseitigen . Wichtig ist, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung bewegen müssen.
  • Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim , danach wird sie in der sogenannten Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben.
  • Wenn ein Patent erteilt wurde, erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im Patentblatt . Sie ist auch in den Datenbanken "DEPATISnet" und "DPMAregister" recherchierbar.
  • Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang , die mit dem Tag nach der Anmeldung beginnen. Um den Patentschutz bzw. die Anmeldung aufrechtzuerhalten, müssen Sie für jedes Patent bzw. jede Anmeldung ab Beginn des dritten Jahres unaufgefordert Jahresgebühren entrichten.
  • Ihr Patent kann von Dritten entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden.

Ein Patent elektronisch anmelden

Sie können für Ihre Anmeldung die kostenlose Software "DPMAdirektPro" nutzen. Laden Sie sich die Software von der Internetseite des DPMA herunter und folgen Sie den Anweisungen. Informationen zu den Signaturerfordernissen für eine elektronische Einreichung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des DPMA. Anschließend überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Prüfungsgebühr. Ein Patent können Sie nicht per E-Mail anmelden.

Der weitere Ablauf entspricht dem bei der schriftlichen Anmeldung beschriebenen.

Fristen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung

Im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung gibt es viele Fristen, die Sie beachten sollten:

  • Zahlung der Anmeldegebühr : innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung beim DPMA. Ohne vollständige und rechtzeitige Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Einreichen der technischen Beschreibung , der Patentansprüche und gegebenenfalls der Zeichnungen: zusammen mit der Anmeldung.
  • Einreichen der Zusammenfassung und der Erfinderbenennung : grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag.
  • Stellen des Prüfungsantrags : bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Jahresgebühren müssen ab dem dritten Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Recherchegebühr : innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Rechercheantrags
  • Zahlung der Prüfungsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags. Diese Frist endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr : unaufgefordert bei Beginn des 3. und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

In der Regel anfallende Gebühren im Zusammenhang mit der Patentanmeldung

  • Anmeldegebühr elektronisch für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.
  • Anmeldegebühr Papierform für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.
  • Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung: EUR 300,00.
  • Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag: EUR 150,00.
  • Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag: EUR 350,00.
  • Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr bis zum 20. Patentjahr: EUR 70,00 bis EUR 2030,00.

Erwerb einer Lizenz zur Benutzung des Patents

Bei der unverbindlichen Lizenzinteresseerklärung geht es um die reine Information möglicher Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe . Die unverbindliche Lizenzinteresseerklärung wird im Register eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht. Der Widerruf ist jederzeit möglich.

Bei der verbindlichen Lizenzbereitschaftserklärung geht es um die Bereiterklärung der Patentanmelderin beziehungsweise des Patentanmelders oder der Patentinhaberin beziehungsweise des Patentinhabers gegenüber dem DPMA, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Hierfür muss die Erklärung im Original bzw. in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über DPMAdirektPro vorgelegt werden. Die Eintragung erfolgt im Register und die Veröffentlichung im Patentblatt . Eine schriftliche Rücknahme und Rücknahme über DPMAdirektPro ist möglich, solange dem Patentinhaber beziehungsweise der Patentinhaberin eine Benutzungsabsicht noch nicht angezeigt wurde.

Bei der ausschließlichen Lizenz wird im Rahmen eines Vertrags mit dem Patentanmelder/-inhaber beziehungsweise der Patentanmelderin/-inhaberin vom Lizenznehmer beziehungsweise der Lizenznehmerin ein gegen jedermann wirkendes Ausschließlichkeitsrecht erworben . Es erfolgt die Eintragung im Register gegen eine Gebühr. Die ausschließliche Lizenz wird nicht im Patentblatt veröffentlicht.

Kontakt
Zentraler Kundenservice
Tel.: 089 2195-1000
Email: info@dpma.de

Das Patentwesen stellt ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet dar. Daher kann es vorteilhaft sein, wenn Sie für die Patentanmeldung einen Patent- oder Rechtsanwalt beziehungsweise eine Patent- oder Rechtsanwältin beauftragen. Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine Rechts- oder Patentanwältin oder einen -anwalt als Vertretung, die oder der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befugt und bevollmächtigt ist.

Europäische Patente

Das Europäische Patentamt (EPA) führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ).

Ein europäisches Patent können Sie für die 39 Vertragsstaaten des EPÜ beantragen. Das Patent gilt jedoch nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Vielmehr besitzt das Patent nach Erteilung in jedem EPÜ-Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem EPÜ-Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des EPÜ. Sie können wählen, in welchen Staaten des EPÜ Ihr europäisches Patent gelten soll.

Sie können europäische Patentanmeldungen gemäß Art. II § 4 (1) des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ( IntPatÜbkG ) beim EPA, beim DPMA sowie bei den Patentinformationszentren in folgenden Städten einreichen: Chemnitz, Dresden, Hamburg, Ilmenau, Kaiserslautern, Saarbrücken und Stuttgart. Bei Anmeldungen gemäß Art. II § 4 (2) IntPatÜbkG müssen Sie in einer Anlage darauf hinweisen, dass die Erfindung ein Staatsgeheimnis enthalten kann.

Sie können Ihre Anmeldungen auch elektronisch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software für Online-Einreichung, der Online-Einreichung 2.0 oder der Web-Einreichung des EPA einreichen.

Eine europäische Patentanmeldung gewährt den einstweiligen Schutz nach Art. 67 (2) EPÜ i. V. m. Art. II § 1 (1) IntPatÜbkG. Um diesen Schutz zu erlagen ist gemäß Art. 67 (3) EPÜ i. V. m. Art. II § 1 (2) IntPatÜbkG eine Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche erforderlich. Der einstweilige Schutz tritt nach Art. II § 1 (2) IntPatÜbkG erst von dem Tag ein, an dem eine vom Anmelder eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA  veröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat. Das DPMA veröffentlicht gemäß Art. II § 2 (1) IntPatÜbkG die eingereichte Übersetzung nur auf Antrag des Anmelders. Die Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters ist dabei nicht erforderlich. Auf allen an das DPMA gerichteten Sendungen ist mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes das Aktenzeichen (Anmeldenummer) der EP-Anmeldung unter Voranstellung der Abkürzung EP anzubringen. Eine Übersetzung des Patents nach Erteilung gemäß Art. 65 (1) EPÜ ist nicht erforderlich.

Eine Gebühr von 60,00 EUR für die Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Veröffentlichung fällig. Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Antrag auf Veröffentlichung der Übersetzung als zurückgenommen.

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird zudem ab Mitte 2023 die Möglichkeit bestehen, nach der Erteilung des europäischen Patents einen gesonderten Antrag auf einheitliche Wirkung des europäischen Patents beim EPA zu stellen. Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Patentamts .

Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung

  • Jahresgebühren für das 3. und 4. Jahr: EUR 70,00.
  • Jahresgebühren für das 5. Jahr: EUR 100,00.
  • Jahresgebühren für das 6. Jahr: EUR 150,00.
  • Jahresgebühren für das 7. Jahr: EUR 210,00.
  • Jahresgebühren für das 8. Jahr: EUR 280,00.
  • Jahresgebühren für das 9. Jahr: EUR 350,00.
  • Jahresgebühren für das 10. Jahr: EUR 430,00.

Die Jahresgebühren dürfen frühestens1 Jahr vor dem Fälligkeitstag und müssen bis spätestens zum Ablauf des 2. Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des 6. Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

Marken anmelden

Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Die Eintragung einer Marke ist ausgeschlossen, wenn absolute Schutzhindernisse bestehen, wie unter anderem:

  • fehlende Unterscheidungskraft,
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
  • eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
  • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
  • ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine Rechts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt , die oder der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befugt und bevollmächtigt ist..

Haben Sie eine Markenanmeldung beim DPMA eingereicht, kontrolliert die Markenstelle zunächst, ob alle erforderlichen Angaben, nämlich Anmelder, Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, vorliegen. Geprüft wird die Markenanmeldung jedoch erst, wenn die Gebühren für die Anmeldung vollständig einbezahlt sind. Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung außerdem auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht , ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Markenschutz entsteht durch die Eintragung der Marke in das Register. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Markenschutz aber auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder durch Erlangung eines bestimmten Bekanntheitsgrads entstehen.

Verfahrensablauf bei der Eintragung einer Marke

Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:

  • Laden Sie das Formular "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register" online von der Internetseite des DPMA herunter, drucken und füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim DPMA ein. Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
  • Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung. Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
  • Eventuell werden Sie zu einer Stellungnahme und zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert.
  • Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und Sie erhalten die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug.
  • Mit dem Tag der Eintragung in das Register entsteht der Markenschutz ab dem Tag nach der Anmeldung.
  • Die Eintragung wird zusätzlich im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
  • Der Markenschutz endet 10 Jahre nach dem Anmeldetag. Sie können das Schutzrecht gegen eine Gebühr beliebig oft um 10 Jahre verlängern .
  • Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Ihrer Anmeldung Schutzhindernisse entgegenstehen, erhalten Sie eine schriftliche Beanstandung. Können diese Bedenken nach Prüfung Ihrer Stellungnahme nicht fallengelassen werden, wird die Anmeldung mit einem Beschluss, gegebenenfalls teilweise, zurückgewiesen . Diese Entscheidung können Sie nochmals mit einem


Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen) vom 21. Juni 1976 (IntPatÜbkG)
Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz) vom 26. Juli 1979 (GPatG)
Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (PatG)
"Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt"-Dokument
Europäisches Patentübereinkommen
Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMV)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV)

Design, Gebrauchsmuster, Patent, Marke, Erwerb einer Lizenz, Geistiges Eigentum, Europäische Patente