Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides des LASV können Sie die bewilligten Mittel mittels Antrag abrufen. Voraussetzung für die Auszahlung der Mittel ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sowie die Anforderung der Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraumes.


Der Zuwendungsbescheid muss bestandskräftig sein. Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Alternativ können Sie erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Die bewilligten Mittel sind innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums anzufordern. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums besteht kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Mittel.


Nach Ihrem Mittelabruf wird die Zuwendung zeitnah bzw. zur angegebenen Fälligkeit ausgezahlt.


Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben, können Sie die bewilligten Mittel nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides per Antrag anfordern.

Den Eintritt der Bestandskraft und damit die Auszahlung der Zuwendung können Sie beschleunigen, indem Sie gegenüber dem LASV erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten.

Das LASV veranlasst dann die Auszahlung.


Für diese Verwaltungsleistung sind keine weiteren Dokumente einzureichen.


Sie haben vom LASV einen Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme für die Umsetzung und Begleitung des Behindertenpolitischen Maßnahmenpaket erhalten.

Dieser Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig. Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Alternativ können Sie erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Die entsprechende Verzichtserklärung kann über den Online-Antrag übermittelt werden.


Fordern Sie die Mittel online beim LASV ab.

Rufen Sie hierfür das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.

Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab.

Das LASV prüft Ihren Mittelabruf und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.

Das LASV veranlasst die Auszahlung.


Für diese Verwaltungsleistung ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.


Der Zuwendungsbescheid muss bestandskräftig sein und die Mittel müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefordert werden. Nach dem Bewilligungszeitraum besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Mittel.


Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 5 – Kostenerstattungen │Förderungen │Pflegefonds


Barrierefreiheit, Förderung, Inklusion, Auszahlung, Zuwendung, Mittelabruf, Behindertenpolitische Maßnahmenpaket, Menschen mit Behinderung, UN-Behindertenrechtskonvention