Dienstleistung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
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+49 33233 720720
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Ausführliche Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amtswegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz,
§§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Erforderliche Unterlagen
Mustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:
- Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
-
Anlage 1b: A
ntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Voraussetzungen
Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:
- deutsche Staatsbürgerschaft,
- das16. Lebensjahr ist vollendet,
- ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Verfahrensablauf
Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.
Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Formulare
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Kommunalwahlen - Wahlen Brandenburg
Weiterführende Informationen
- Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiter
- Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter
Informationen zur Kommunalwahl
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
umgehend
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amtswegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz,
§§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Mustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:
- Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b: A ntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:
- deutsche Staatsbürgerschaft,
- das16. Lebensjahr ist vollendet,
- ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.
Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Kommunalwahlen - Wahlen Brandenburg
- Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiter
- Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter
Informationen zur Kommunalwahl
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde