Dienstleistung
Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige
Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720720
+49 33233 720720
+49 33233 720720
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
11,- € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie)
Bearbeitungsdauer
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Ausführliche Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
- der Ort der Veranstaltung
In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:
- unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
- Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen
Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:
- 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
- der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
- Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
- ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
- Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeige-Formular
- Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
Voraussetzungen
- Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
- Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Verfahrensablauf
- Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
- Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
Hinweise (Besonderheiten)
Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)
Schlagwörter
Wanderlager, Reisegewerbe
Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
11,- € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie)
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
- der Ort der Veranstaltung
In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:
- unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
- Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen
Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:
- 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
- der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
- Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
- ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
- Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
- ausgefülltes Anzeige-Formular
- Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
- Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
- Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
- Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)