Dienstleistung
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen
Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720720
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+49 33233 720720
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.
Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.
Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht.
Rechtsgrundlage(n)
§55 Abs. 3 GewO
§ 55 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Reisegewerbekarte
Voraussetzungen
Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Weiterführende Informationen
- Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwaltenden Gemeinde, mitverwalteten Gemeinde oder kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll ,( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV)).
Schlagwörter
Reisegewerbekarte erweitern, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Reisegewerbekarte ergänzen, Handelsreisender, Waren feilbieten, Schausteller, Haustürgeschäft, Reisegewerbekarte, Reisegewerbekartenfreiheit, Mobiler Standverkauf, Gewerbeanzeige, Anzeigepflicht, Reisegewerbekarte ändern, Unterhaltende Tätigkeit, Ohne Bestellung, Vertreter
Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.
Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.
Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht.
§55 Abs. 3 GewO
§ 55 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Personalausweis
- Reisegewerbekarte
Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
Zuständig ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwaltenden Gemeinde, mitverwalteten Gemeinde oder kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll ,( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV)).